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Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Einführung

Am 25.06.2021 hat der Bundesrat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) gebilligt. Hinter dem Gesetz stehen Änderungen an insgesamt 15 Gesetzen, die als Schwerpunkte die Verbesserung in der Versorgung der Altenpflege sowie eine Qualitätsverbesserung für Krankenhäuser beinhalten. Auch ein in Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen wurde implementiert.

§ 95e SGB V

Eher „nebenbei“ beinhaltet das Gesetz in § 95e SGB V die nunmehr über die berufsrechtlichen Vorschriften hinausgehende Verpflichtung von Vertrags(zahn)ärzten, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftungsgefahren zu versichern. Die Mindestversicherungssumme beträgt für einzelne (Zahn)Ärzte 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall, für Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers dürfen für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden bei einzelne (Zahn)Ärzten nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, bei Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Bei fehlendem Nachweis des entsprechenden Versicherungsschutzes droht das sofortige Ruhen der Zulassung.

§ 39e SGB V

Für das Krankenhausvergütungsrecht relevant wurde mit § 39e SGB V ein neuer Paragraf eingefügt, der den Krankenhäusern gegenüber den Krankenkassen einen Zahlungsanspruch für die Übergangspflege im Krankenhaus einräumt. Demnach erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. Welche Voraussetzungen an die Dokumentation geknüpft werden, sind vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und der Deutschen Krankenhausgesellschaft innerhalb einer noch festzulegenden Frist zu vereinbaren. Kommt die Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

§ 192 Abs. 7 VVG

Ebenfalls in das Krankenhausvergütungsrecht fällt die Änderung des § 192 Abs. 7 VVG, dem nachfolgende Sätze angefügt wurden:

„Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.“

Die Einführung des Notlagentarifs in der privaten Krankenversicherung im Jahr 2013 sollte unter anderem sicherstellen, dass auch im Fall von Beitragsrückständen der oder des Versicherten eine medizinische Versorgung insbesondere bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft weiterhin gewährleistet ist. Wie bereits für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung vorgesehen, werden zu diesem Zweck ein Direktanspruch der Leistungserbringer gegenüber dem Versicherer auf Leistungserstattung sowie die gesamtschuldnerische Haftung von Versicherungsnehmer und Versicherer – im Rahmen seiner Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis – eingeführt. Dieses Ziel wird flankiert durch ein Aufrechnungsverbot für den Versicherer mit Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus der privaten Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung, sofern der Versicherungsnehmer im Notlagen- oder Basistarif versichert ist.

 

Für die Krankenhäuser besteht hierdurch die Möglichkeit, ihre Leistungen für im Notlagentarif versicherte Patienten nunmehr direkt gegenüber der hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherung abzurechnen, ohne dass diese eine Zahlung auf Hinweis rückständiger Prämienforderungen verweigern kann.