Airport 2373727 640
Bild von Jan Vašek auf Pixabay

Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

In dem zu besprechenden Fall musste das AG Bergisch-Gladbach (Urteil vom 05.10.2020 – Az.: 66 C 95/20) über eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers entscheiden, die zu einer quotalen Anspruchskürzung geführt hat.

Sachverhalt

Der Kläger schloss zusammen mit einer Reisebuchung eine Reiserücktrittversicherung bis 5.000 € ab. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hieß es u.a.

„Bei einem versicherten Ereignis vor der Reise müssen Sie diese unverzüglich stornieren bzw. umbuchen.“

Die mitversicherte Ehefrau des klagenden Versicherungsnehmers stürzte einige Zeit vor dem Reiseantritt mit dem Fahrrad und verletzte sich. Im Krankenhaus wurde ein Hämatom diagnostiziert. Nachdem die Ehefrau aus dem Krankenhaus entlassen wurde, konnte anlässlich einer Kontrolluntersuchung – diese fand ca. einen Monat nach der Entlassung statt – festgestellt werden, dass sich das Hämatom vergrößert hat. Die Ehefrau musste daraufhin operiert werden. Für die Art des Hämatoms ist typisch, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten, sondern erst nach einigen Tagen. Der Versicherungsnehmer stornierte die Reise und erhielt von dem Reiseveranstalter lediglich 15% des Reisepreises zurück. Die beklagte Versicherung zahlte ebenfalls nur einen Anteil. Begründet wurde die lediglich anteilige Zahlung damit, dass der Versicherungsnehmer die Reise nach Eintritt des Versicherungsfalls zu spät stornierte und damit gegen seine Obliegenheiten aus den AVB verstieß. Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung der restlichen Stornokosten für die nicht angetretene Reise.

Entscheidung

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Ein Versicherungsfall lag unstreitig vor. Auch habe der Kläger nicht gegen die vertragliche Obliegenheit verstoßen, denn die Reise sei entsprechend der Vertragsbedingungen unverzüglich storniert worden. Zu dieser Rechtsauffassung gelangte das Gericht durch eine Auslegung der relevanten Vertragsbestimmungen. In diesem Zusammenhang erläuterte es, dass sich Heilungsverlauf, -geschwindigkeit und -wahrscheinlichkeit oftmals nur prognostizieren und eben genau nicht sicher vorhersagen lassen. Insoweit sei dem Versicherungsnehmer ein erheblicher Ermessenspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, dass es nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer seine Reise nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfalls storniert. Er sollte seine Reise ohne eine Obliegenheitsverletzung befürchten zu müssen vielmehr dann stornieren können, wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Im vorliegenden Fall sei das zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung im Krankenhaus jedenfalls nicht der Fall gewesen.

Fazit/Zusammenfassung

Das erstinstanzliche Urteil ist auf den konkreten Sachverhalt bezogen nachvollziehbar begründet. Es wird zudem deutlich, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nicht jeden Einzelfall abschließend regeln können. Umso bedeutender ist eine Auslegung der Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände. Von dem Ergebnis der Auslegung hängt es schleißlich ab, ob ein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht oder eben nicht.

 

Sprechen Sie uns bei Rückfragen zum besprochenem Urteil gerne unter der Telefonnummer: 0221 – 973001 0 oder per E-Mail an: sven.deppermann@brinkmann-ra.de

Autor dieses Artikels