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MoPeG – Die Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024

Abgedruckt in Bundesgesetzblatt Teil I 2021 vom 17. August 2021 Nr. 53

Das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (auch MoPeG oder Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz genannt) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

I Hintergrund zum MoPeG

Personengesellschaften in Deutschland haben mit vielen Hürden zu kämpfen. Diese betreffen die Finanzierungsmöglichkeiten, die innere Ordnung und die Rechtssicherheit von Beschlüssen. Gleichzeitig ist der Zugang zu einer Personenhandelsgesellschaft stark reglementiert. Hier soll das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zukünftig vieles erleichtern. Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und verfolgt das Ziel, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sichern und die geltenden Vorschriften bezüglich der Personengesellschaften an die Praxis anzupassen.

II Gesellschaftsregister

a) Funktionsweise:

Das MoPeG sieht die Einführung eines bei den Amtsgerichten zu führenden öffentlichen Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Es wird zuverlässig und lückenlos Auskunft über die Rechtsverhältnisse der GbR geben. Für den Rechtsverkehr wird damit die Einholung sämtlicher Informationen über die Existenz, den Status und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ermöglicht. Ähnlich wie das Handelsregister gewährt das neue Gesellschaftsregister somit einen Gutglaubensschutz für den Rechtsverkehr.

Mit der Eintragung wird die GbR verpflichtet, den kennzeichnenden Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen, § 707a Absatz 2, Satz 1 BGB n.F..

b) Vorteile der Eintragung:

Für in Deutschland registrierte GbR gilt ein freies Sitzwahlrecht (unabhängig davon, wo die GbR eingetragen ist). Demnach ist es möglich eine deutsche GbR zu bleiben, auch wenn man seinen Tätigkeiten im Ausland nachgeht. Die Registereintragung sorgt zudem für mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Gemäß der Gesetzesbegründung geht man davon aus, dass die Publizität die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften verbessern kann.

c) Keine Registrierungspflicht:

Um die Vielfältigkeit und Flexibilität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu wahren, wird die Registrierung grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit sein. Allerdings ist zur Teilnahme an bestimmten Rechtsvorgängen eine Voreintragung erforderlich. Das gilt beispielsweise für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, weil in Zukunft nur die im Gesellschaftsregister geführte GbR in das Grundbuch eingetragen werden kann.

d) Anmeldung der Gesellschaft:

Die Anmeldung muss gemäß § 707 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs die folgenden Angaben zur Gesellschaft enthalten:

  1. a) den Namen,
  2. b) den Sitz und
  3. c) die Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;

sowie folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:

  1. a) (bei einer natürlichen Person) dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort;
  2. b) (bei einer juristischen Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;

Ferner die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

e) Löschung:

Eine willkürliche Löschung der Registereintragung ist ausgeschlossen (§ 707a Absatz 4 BGB-E). Sie erlischt nur nach den allgemeinen Bestimmungen, wie die Beendigung der Liquidation oder durch Umwandlung.

III Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern weiterhin persönlich als Gesamtschuldner (§ 721 BGB).

a) Neue Regelungen:

  • § 721a BGB Haftung des eintretenden Gesellschafters

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft

D.h.: Eine nachträgliche Titulierung gegen einen neuen Gesellschafter ist grundsätzlich möglich!

  • § 728b BGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

  1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind (vollstreckbar festgestellte ‚titulierte‘ Ansprüche)

oder

  1. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; […]

Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Diese Vorschrift zielt darauf ab, ausgeschiedenen Gesellschaftern einer GbR nach Ablauf von fünf Jahren gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger von der Inanspruchnahme für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten freizustellen, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet wurden (sog. doppelte Nachhaftungsbegrenzung).

Ansonsten hätte der Gesellschafter noch Jahre nach seinem Ausscheiden für nicht verjährte und fällig werdende Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt persönlich zu haften.

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nicht um eine Verjährungsfrist. Der Anspruch erlischt automatisch, auch eine Aufrechnung ist nicht mehr möglich.

  • § 722 BGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist [nur noch] ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

  • § 45 EGZPO Übergangsvorschrift

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von §705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.

  • § 736 ZPO Zwangsvollstreckung für oder gegen eine GbR bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR statt, wenn

  1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft

und

  1. die ggfls. in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.

b) Hinweis: Alt-Titel gegen Alt-GbRs

Alt-Titel nur gegen Alt-GbRs als Partei könnten nahezu wertlos werden, da die Gesellschaftsidentität zweifelhaft sein wird, wenn

sich die Gesellschaft neu eintragen lässt und sich (spätestens) damit der Name der Gesellschaft ändert (s.o. § 707a BGB n.F.) bzw. die neue Gesellschaft aus (zumindest teilweise) anderen Gesellschaftern besteht.

Bestehende Gesellschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge prüfen und gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassen.