Waldbrand im Urlaubsgebiet
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Waldbrand im Urlaubsgebiet– Was Urlauber jetzt tun können

Die Sommerferien sind die klassische Urlaubszeit, gerade für Familien und Menschen, die beruflich an die Ferien als Urlaubszeit gebunden sind. Traditionell besonders beliebt: die Adriaküste und auch die griechischen Inseln. Diese Regionen sind jedoch durch die aktuell wütenden Waldbrände besonders gefährdet. Es stellt sich die Frage, was Urlauber bei einem Waldbrand im Urlaubsgebiet tun können. Welche Rechte haben Sie, wenn das Reiseziel von Hitzewellen und Bränden heimgesucht wird?

1 Vor der Reise

a Pauschal- oder Individualreise?

Zunächst muss zwischen der Pauschalreise und der Individualreise unterschieden werden.

Der Gesetzgeber hat den Pauschalreisevertrag in § 651a BGB kodifiziert. Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Dabei handelt es sich in aller Regel um die Anreise und die Unterbringung.

Demgegenüber versteht man unter einer Individualreise eine Reiseform, bei der der Reisende die Organisation der Reise selbst vornimmt und nicht etwa einem Reiseveranstalter überlässt.

Insbesondere für die griechischen Inseln wird eine Vielzahl von Pauschalreisen angeboten.

b Vor einer Pauschalreise

Steht man noch vor seinem Reisebeginn, besteht die Möglichkeit, von einer Pauschalreise zurückzutreten. Dies ist prinzipiell jederzeit möglich, jedoch auch mit potenziellen Rechtsfolgen verbunden. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass der Reisende nicht mehr verpflichtet ist, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen, jedoch der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Dies ist nur dann ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reisenden unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Aus der Pauschalreise-RL ergibt sich, dass dies bei Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag unmöglich machen, der Fall ist. Hinsichtlich von Hitzewellen und Waldbrand im Urlaubsgebiet ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich ist.

Wichtig ist jedoch, dass auch der Reiseveranstalter aus diesen Gründen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann. In diesem Fall hat der Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises, und zwar innerhalb von 14 Tagen.

c Vor einer Individualreise

Für Individualreisende stellt sich die Situation deutlich schwieriger dar, da diese sich vollumfänglich selbständig um Stornierungen und Umbuchungen kümmern müssen, sodass auch im Nachhinein eine Auseinandersetzung mit der jeweiligen Fluglinie und dem Hotelier oder Vermittler erfolgen muss. Hier bedarf es möglicherweise der Hilfe und Prüfung durch einen Rechtsanwalt.

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2 Während der Reise

a Pauschalreise

Geraten Pauschalreisende während ihres Aufenthalts vor Ort in eine Krisensituation, welche die Reise erheblich beeinträchtigt, können sie den Pauschalreisevertrag kündigen. Beispielsweise Brände in unmittelbarer Nähe, welche eine Evakuierung zur Folge haben, dürften eine solche Situation darstellen. Für die nicht genutzten Reiseleistungen entstehen dann Erstattungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

Wichtig ist, dass für den Fall, dass der Reisevertrag auch die Beförderung umfasst, der Reiseveranstalter im Fall der Kündigung des Pauschalreisevertrags unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) die Rückbeförderung der Reisenden organisieren muss. Eventuellen Mehrkosten der Rückbeförderung sind dann vom Reiseveranstalter zu tragen.

Sollte man in der betroffenen Region verbleiben, können ebenfalls Reisepreisminderungsansprüche für den Pauschalreisenden entstehen. Diese Option ist zwangsläufig nur in den Fällen denkbar, in denen keine Evakuierung vorgenommen wird, jedoch aufgrund von großflächigen Bränden bspw. bestimmte Teilaspekte der Reise nicht mehr durchführbar sind. Der Reisemangel ist dann dem Reiseveranstalter vor Ort umgehend anzuzeigen.

b Individualreise

Auch hier zeigt sich, dass der Individualreisende es deutlich schwerer hat, seine Ansprüche geltend zu machen. Inwieweit Erstattungsansprüche oder Ansprüche auf Umbuchungen vorliegen oder durchsetzbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls und häufig abhängig von den jeweiligen AGB der Fluglinien oder bspw. des Unterkunftsvermittlers. Der Individualreisende wird in einem solchen Fall zunächst einmal in Vorkassen gehen müssen, was eine entsprechende finanzielle Belastung darstellt.

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3 Fazit

Eine Prüfung der möglichen Ansprüche kann, grade in Fällen von Individualreisen, durchaus kompliziert sein. Die Reisekasse der Betroffenen wird durch die notwendige Vorkasse arg belastet, wobei gleichzeitig eine Erstattung durch die Reiseveranstalter oder der Fluglinie schon mal auf sich warten lässt. Es erscheint daher durchaus ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Ansprüche sowie einer möglichen Anspruchsdurchsetzung zu beauftragen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei:

Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer: +492219730010 oder per E-Mail an: info@brinkmann-ra.de.