Der Anspruch auf Urlaub ist vererbbar

Wenn ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses stirbt, haben seine Erben Anspruch auf finanzielle Abgeltung des noch nicht genommenen Urlaubs. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es setzte damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg um. Konkret gab das BAG einer Witwe aus dem Rheinland recht. Ihr Mann war im Dezember 2010 verstorben und hatte zu diesem Zeitpunkt noch 25 Urlaubstage offen. Das Gericht sprach ihr dafür nun 5.858 Euro brutto zu. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde mit dem Tod „als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse“. Generell gelte dies für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen sowie für den zweitägigen Urlaub für Schwerbehinderte.

Quelle: Tageszeitung Welt Kompakt v. 23.01.2019

Brinkmann Rechtsanwälte