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Des einen Freud, des anderen Leid?

Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre in Bälde gesetzliche Realität

Bereits seit geraumer Zeit war die Rede davon, inzwischen ist es konkret geworden.

In Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 soll den Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Union nun also doch recht abrupt Rechnung getragen werden und eine gesetzliche Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre erfolgen.

Lange Zeit betrug die Wohlverhaltensperiode für die Erteilung der Restschuldbefreiung, also bis zum – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – kompletten Schuldenerlass in Deutschland sechs Jahre. Nur unter bestimmten Voraussetzungen verkürzte sich die Zeitspanne bis zum Schuldenerlass auf 5 Jahre bzw. 3 Jahre.

Nun hat die Bundesregierung dem Bundestag anstatt einer zunächst angedachten graduellen Verkürzung der Wohlverhaltensperiode einen Gesetzesentwurf zur Verkürzung des „Restschuldbefreiungsverfahrens“ auf drei Jahre für sämtliche Insolvenzen, die auf Insolvenzanträge nach dem 01.10.2020 folgen, vorgelegt.

Die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode soll für Verbraucher zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden, für Unternehmer hingegen unbefristet gelten.

Weiterhin sind kleinere Änderungen der Insolvenzordnung, mitunter auch zu Lasten des Insolvenzschuldners, vorgesehen.

Festhalten kann man bereits zum jetzigen Zeitpunkt, dass die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre zu einer erhöhten Attraktivität des Insolvenzverfahrens für Verbraucher und Kleinunternehmer führen wird.

Es ist derzeit davon auszugehen, dass informierte Schuldner mit der Stellung eines Insolvenzantrags bis zur tatsächlichen Verabschiedung des Gesetzes abwarten, um schneller schuldenfrei zu werden. Hiernach dürfte mit einem deutlichen Anstieg an Insolvenzanträgen zu rechnen sein.

Unschön ist dies vor allem für die Vertragspartner der Schuldner, da mit einem Anstieg der Zahlungsausfälle zu rechnen ist. Noch unschöner wird es, wenn auch die vom Schuldner bereits vereinnahmten Zahlungen an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werden müssen.

Sollten auch Sie immer wieder mit insolvenzbedingten Zahlungsausfällen Ihrer Vertragspartner zu kämpfen haben, beraten wir Sie gerne und professionell zur bestmöglichen Vorgehensweise im Umgang mit klammen Schuldnern, um künftig Zahlungsausfälle zu minimieren und Ansprüche der Insolvenzverwalter zu vermeiden.

Sprechen Sie uns an: 0221 9730010 oder info@brinkmann-ra.de.

 

Achtung: Der verlinkte Gesetzesentwurf stellt nicht bereits das Gesetz dar. Dieses muss vom Bundestag verabschiedet werden. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzesentwurf an einigen Stellen Änderungen erfährt. Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre dürfte jedoch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben bereits „beschlossene Sache“ sein.