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Nutzung von Pseudonymen auf Facebook weiter möglich?

BGH, Urteil vom 27. Januar 2022, Aktenzeichen: III ZR 3/21 und III ZR 4/21

In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2022 hat der BGH zum Aktenzeichen III ZR 3/21 und III ZR 4/21 nun entschieden, dass Nutzer, die bereits seit Jahren bei Facebook ein Pseudonym anstelle ihres richtigen Namens nutzen, dies weiterhin tun dürfen. Dieser Entscheidung liegen zwei Sachverhalte zugrunde, in denen die Konten von Benutzern gesperrt wurden. Beide hatten trotz entsprechender Aufforderung von Facebook nicht ihre richtigen Namen genutzt sondern waren bei der Nutzung vo Facebook unter ihren Pseudonymen verbliebten. Hierin sah Facebook einen Verstoß gegen die im Zeitpunkt der Sperrung bestehenden, die den User zur Nutzung seines Klarnamens verpflichteten und sperrte die Userkonten.

Der BGH entschied nun, dass die in den damaligen Nutzungsbedingungen zugrundeliegende Pflicht, den Klarnamen zu nutzen, gegen § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG verstößt und den Nutzer daher unangemessen benachteiligt. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG regelt dabei, dass die Nutzung eines Dienstes anonym oder unter Pseudonym möglich sein muss, solange dies technisch möglich und zumutbar ist.

Der BGH stellt darauf ab, dass dabei der Dienstanbieter zwar bei Erstellung des Accounts im Innenverhältnis den richtigen Namen des Nutzers mitgeteilt bekommt. Unzumutbar sei die Nutzung der angebotenen Dienste mit einem Pseudonym dann, wenn der Dienstanbieter, also Facebook nicht einmal im Innenverhältnis den Namen des Nutzers kennen würde. Für die Nutzung der angebotenen Dienste im Außenverhältnis jedoch sei die Zumutbarkeit der Pseudonymnutzung zu bejahen.

Aufgrund der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel in den Nutzungsbedingungen falle diese ersatzlos weg mit der Folge, dass die Nutzer die von Facebook angebotenen Dienste unter ihrem Pseudonym nutzen dürfen.

Mit der Entscheidung ist zwar für in der Vergangenheit liegende Fälle nun Klarheit geschaffen – die Nutzung von Pseudonymen auf Facebook ist weiter möglich. Umstritten ist jedoch, ob die Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG mit der aktuell geltenden Datenschutzgrundverordnung vereinbar ist. Hierüber hatte der BGH jedoch nicht zu entscheiden, da die angegriffenen Kontensperrungen sich in den Jahren 2015 bzw. 2018 ereignet hatten, mithin vor Inkrafttreten der DSGVO. Insofern bleibt die Rechtslage was die Zukunft betrifft weiter offen.

Hinweis: Mittlerweile ist das Recht auf Anonymität in § 19 Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) geregelt.