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Spring- und Dressurreiten nicht per se gefährlich

Aufgrund der für die Geschädigten sehr günstige verschuldensunabhängigen Tierhaltergefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB ist es verständlich, dass Tierhalter und ihre Versicherungen versuchen, diese Haftung einzuschränken. Neben dem Einwand einer Nutztiereigenschaft und der damit einhergehenden Exkulpationsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.2.2017 – VI ZR 434/15) stehen zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschlüsse und das Handeln auf eigene Gefahr oft im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Dabei taucht immer wieder die Problematik auf, dass insbesondere Versicherungen einwenden, die Geschädigten hätten auf eigene Gefahr gehandelt, da der Unfall beim Spring- oder Dressurreiten geschehen sei.

Grundsatz ist, dass die Rechtsprechung auch dem Reiter, der vom Pferd abgeworfen und verletzt wird, den Schutz des § 833 S. 1 BGB zubilligt. In Ausnahmefällen kann dem Geschädigten jedoch der Schadensersatzanspruch versagt werden. Dies dann, wenn er sich durch den Umgang mit dem Pferd einer besonderen Gefahr ausgesetzt hat, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. 4. 2013 – VI ZR 13/12). In derartigen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der sich bewusst oder leichtfertig dem Risiko einer Eigengefährdung aussetzt (Handeln auf eigene Gefahr), nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht den Tierhalter in Anspruch nehmen kann. In einem solchen Fall verstieße der Geschädigte gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).

Dies setzt jedoch immer auch voraus, dass der Geschädigten über ein Bewusstsein der besonderen Gefährdung verfügte. Beispielhaft sind hier Fälle zu nennen, in denen das Pferd erkennbar bösartig ist oder nicht zugeritten.

Da der Umgang mit einem Tier vom Gesetz generell als gefährlich eingestuft wird, muss ein Haftungsausschluss bei einem Handeln auf eigene Gefahr eine absolute Ausnahme bleiben.

Soweit in der älteren Judikatur bereits das bloße Ausreiten oder das Dressurreiten als Beispiel für ein erhebliches Risiko angeführt wurde, ist dem nicht zu folgen. Zugegeben, es mag Fälle geben, in denen auch das Spring- oder Dressurreiten ausnahmsweise zu einer besonderen Gefährdungslage führen kann (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. 9. 1984 -16 U 294/83 zum Stafettenzeitspringen). Ob die Haftung des Tierhalters unter dem Aspekt des Handelns auf eigene Gefahr entfällt kann nach der neueren Rechtsprechung jedoch nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGH, BGH, Urteil vom 20. 12. 2005 – VI ZR 225/04; OLG Hamm, Urteil vom 20. 9. 2000 – 13 U 78/98; OLG Celle, Urteil vom 09.11.2006 – 20 U 19/06; LG München I, Urteil vom 27.02.1991 – 10 I 15070/90; LG Stade, Urteil vom 05.03.2019 – 4 O 430/16).

Zumindest bei uns in der Praxis sind bislang auch keine Fälle aufgetaucht, in denen bei einem Spring- oder Dressurreiten von einem Haftungsausschluss zugunsten des Tierhalters aufgrund Handels auf eigene Gefahr ausgegangen werden konnte. So stellte auch jüngst in einem von uns erstrittenen und inzwischen rechtskräftigen Urteil (LG Lüneburg, Az.5 O 91/20) das Gericht lediglich kurz fest, dass alleine die Tatsache des Springens nach der Rechtsprechung keine Übernahme eines besonderen Risikos darstelle. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

 

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