Fitnessstudios in der Pandemie
Die Folgen der Schließung des Fitnessstudios in der Corona-Pandemie
Wenn das geliebte Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, stellen sich viele Kunden die Frage, ob sie die Mitgliedsbeiträge weiter leisten müssen und ob sie den Vertrag außerordentlich kündigen dürfen. Zudem werden die Kunden mit einer einseitig auferlegten Verlängerung der Vertragslaufzeit oder mit der Ausgabe von Gutscheinen konfrontiert.
Außerordentliche, fristlose Kündigung unwirksam
Sicherlich kann der Fitnessvertrag auch während der Corona-Pandemie und den Schließungszeiträumen ordentlich zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden, allerdings ist die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung mit der Begründung der coronabedingten Schließung unwirksam. Der Vertrag ist daher auch in diesem Fall einzuhalten.
Amtsgerichtliche Rechtsprechung
Mittlerweile haben zwei Amtsgerichte zugunsten der Kläger entschieden, dass Fitnessstudiobeiträge für die Zeiten, in denen das Fitnessstudio coronabedingt geschlossen war, zurückgezahlt werden müssen und dass § 313 BGB in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangt, vgl. Amtsgericht Papenburg Urt.v.18.12.2020, Az. 3 C 337/20 und Amtsgericht Döbeln, Urt.v.15.3.2021, Az. 3 C 878/20. Die Urteile sind wegen Nichterreichens des Beschwerdegegenstandes von über 600 Euro (§ 511 ZPO) rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass sich andere Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen und bei gleichem Sachverhalt entsprechend urteilen werden.
Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung
Die Fitnessstudios versuchen aber regelmäßig entweder den Vertrag um die Zeit der Schließung einseitig zu verlängern oder aber Gutscheine anzubieten.
Der Kunde muss aber eine einseitige Verlängerung des Vertrages nicht akzeptieren, wenn der Vertrag mit fester Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt wurde. Das haben die beiden vorgenannten Amtsgerichte so entschieden. Möglich ist aber, dass sich die Vertragsparteien einvernehmlich auf eine (dann kostenlose) Verlängerung einigen. Dann besteht natürlich kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung für die Zeit der Schließung des Studios.
Aushändigung von Gutscheinen
Ob sich der Kunde allerdings die Ausgabe von Gutscheinen gefallen lassen muss, hängt davon ab, ob der Fitnessvertrag vor oder nach Beginn der Pandemie am 08.03.2020 geschlossen wurde. Denn durch das im Mai 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht dürfen die Betreiber der Fitnessstudios nun anstelle der Rückerstattung der Beiträge auch einen Gutschein herausgeben, wenn der Vertrag vor dem 08.03.3021 geschlossen wurde. Der Kunde ist dann bis Ende des Jahres 2021 berechtigt, den Gutschein einzulösen. Wenn der Kunde den Gutschein jedoch bis zum diesem Datum nicht einlöst, hat er Anspruch auf vollständige Auszahlung des Gutscheinwertes und damit Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Beiträge während der Schließung des Studios.
Verweigerung der Gutscheinannahme
Allerdings kann der Kunde die Gutscheine verweigern, wenn der Vertrag vor dem 08.03.2020 bereits fristgerecht gekündigt wurde oder das Vertragsende in der coronabedingten Schließzeit liegt. Denn der Kunde kann die Gutscheine vor dem Vertragsende nicht einlösen, das Studio muss daher die geleisteten Beiträge zurückzahlen.
Wurde der Vertrag aber nach dem 08.03.2020 geschlossen, ist das vorgenannte Gesetz von Mai 2020 nicht anwendbar, so dass der Kunde keine Gutscheine annehmen muss.