Wenn der Flieger nicht abhebt

Bei Ausfällen können Kunden von den Airlines eine andere Beförderung oder Schadenersatz verlangen.

 

Durch die jüngsten Ereignisse rund um Air Berlin und Ryan Air hat das Thema Fluggastrechte wieder an Aktualität gewonnen. Zunächst ist es ärgerlich, wenn ein gebuchter Flug ausfällt. Regelmäßig sind Flugausfälle jedoch auch mit einem finanziellen Schaden verbunden.  Was tun, wenn es zu einer Annullierung des gebuchten Fluges kommt?

Eine Flugannullierung liegt vor, wenn der Flug nicht durchgeführt wird. Hierfür ist maßgeblich entscheidend, dass die Fluggesellschaft den ursprünglichen Flugplan aufgibt.

Wird der Flug annulliert kann der Fluggast fordern, dass er eine Ersatzbeförderung erhält oder er wählt den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag kann dem betroffenen Fluggast neben der Erstattung des Flugpreises noch ein Anspruch auf Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 zustehen. So kann wahlweise ein kostenloser Rückflug zum Abflugort, eine anderweitige Beförderung zum Zielort oder eine kostenlose Versorgung und, falls dringend notwendig, eine Hotelübernachtung von der jeweiligen Fluggesellschaft verlangt werden.

Ein möglicher Anspruch auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung (Ausgleichsleistungen, Art. 5 Abs. 1 c i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) ist von der jeweiligen Streckenlänge abhängig. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2014 sieht € 250,00 für eine Flugstrecke bis zu 1500 km, € 400,00 für eine Flugstrecke innerhalb der EU von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flugstrecken von einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km und € 600,00 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km vor.

Diese Entschädigungszahlungen sind jedoch an einige Bedingungen geknüpft. Die Verordnung gilt nur bei Flügen mit Abflugort in der EU und bei Flügen einer EU-Fluggesellschaft aus einem Drittland in die EU.

Die Rechte der Verordnung stehen einem betroffenen Fluggast auch nur dann zu, wenn die Fluglinie nicht bis spätestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug den Fluggast verständigt hat und der Fluggast über die Annullierung stattdessen in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird, aber kein Angebot zu anderweitiger Beförderung erhält. Dabei muss dem Fluggast mit dem Angebot der anderweitigen Beförderung ermöglicht werden, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sofern dem betroffenen Fluggast ein Alternativflug angeboten wird, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (je nach in Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 aufgeführter Entfernung) gegenüber dem geplanten Flug am Ziel eintrifft, kann er nur die Hälfte der Ausgleichsleistungen beanspruchen.

Der Anspruch auf Entschädigungszahlung entfällt jedoch, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen wie z.B. einem Radarausfall oder einem durch Vogelschlag verursachten Turbinenschaden, beruhte.

Nach der Rechtsprechung des BGH haben Fluggäste auch dann keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung durch einen Streik verursacht wurde.

Im Falle einer Insolvenz müssen die Entschädigungsansprüche wegen Annullierung des gebuchten Fluges beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Autor dieses Artikels