Vier Monate Corona – Auswirkungen auf das Vertragsrecht
Was bedeutet die Corona-Krise für mein Unternehmen?
Die Covid-19-Pandemie stellt unsere gesamte Gesellschaft vor nie dagewesene Probleme und neue Herausforderungen. Die Unsicherheit, die der „Shutdown“ seit dem 18. März 2020 mit sich gebracht hat, ist längst nicht gebannt. In rechtlicher Hinsicht führt die gegenwärtige Situation zu einer Reihe neuer Fragestellungen. Sämtliche Geschäftsbeziehungen von Unternehmen stehen auf dem Prüfstand. Die vertraglichen Grundlagen zu Kunden, Vertriebspartnern, Banken und weiteren für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes essentiellen Partnern, die stets für einen sicheren und reibungslosen Ablauf gesorgt haben, werden nun kritisch beäugt.
Sind die geschlossenen Verträge noch etwas wert? Was passiert, wenn der Geschäftspartner die vertraglichen Verpflichtungen verletzt?
Für viele Unternehmer sowie kleine und mittelständige Gewerbetreibende, sind das entscheidende Fragen, die mitunter von existenzieller Bedeutung sind. Im Folgenden stellen wir dar, was nunmehr in vertragsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist.
Bindung an den Vertrag
Die Vertragsparteien sind grundsätzlich an ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen gebunden. Das ist der Ausfluss des zivilrechtlichen Grundsatzes „pacta sunt servanda“ (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten). Allerdings enthalten viele Verträge und insbesondere die ggfs. vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Regelungen, wie bei außergewöhnlichen Umständen zu verfahren ist. Oftmals finden sich in Vertragstexten Klauseln über die Handhabe von vertraglichen Verpflichtungen in Fällen des Vorliegens höherer Gewalt, sog „Force Majeure“-Klauseln.
Unter dem Begriff „höhere Gewalt“ versteht man allgemein ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.
Eine Indizwirkung für das Vorliegen von höherer Gewalt können behördliche Maßnahmen und Warnungen sein. Im Ergebnis kommt es jedoch immer auf die konkrete Formulierung der Klausel an. Empfehlenswert ist daher, dass eine solche Klausel anwaltlich überprüft wird, bevor die dort enthaltene Rechtsfolge umgesetzt und der Vertragspartner vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Insbesondere in einer Krise sollte das Vertrauen in bestehende und langandauernde Geschäftsbeziehungen nicht erschüttert werden.
Gesetzliche Regelungen
Sofern in den vertraglichen Vereinbarungen bzw. in den AGB keine „Höhere Gewalt“-Klausel vereinbart wurde, ist der Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu richten. Dort finden sich allgemeine Regelungen, die bei Nichteinhaltung von Vertragspflichten zur Anwendung kommen und eine verbindliche Rechtsfolge setzen. Bei den durch die Corona-Pandemie begründeten Fällen von Vertragsverletzungen wäre zunächst an die Anwendbarkeit des Leistungsstörungsrechts zu denken. Danach ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, soweit die Leistungserbringung unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln zu leisten wäre, § 275 BGB. Der Schuldner muss also nicht leisten, verliert jedoch auch seinen Anspruch auf Gegenleistung, § 326 BGB.
Es kann zudem ein Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung gemäß § 323 BGB gegeben sein, wenn ein sog. „relatives Fixgeschäft“ geschlossen wurde. Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit nach dem Vertragszweck so wesentlich, dass eine verspätete Lieferung für den Gläubiger nicht sinnvoll ist.
Auch kann es zu einer Anpassung des Vertrages kommen, § 313 BGB. Voraussetzung hierfür ist eine schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss, die außerhalb der Risikosphäre der beeinträchtigten Vertragspartei liegt und die dazu führt, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.
Zu guter Letzt ist auf die Regelungen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie hinzuweisen, mit dem der Gesetzgeber auf die rechtlichen Auswirkungen auf den Gebieten des Schuldrechts reagierte. Dort finden sich spezielle Regelungen für das Miet- und Pachtrecht, Dauerschuldverhältnisse, Verbraucherdarlehens- und Lieferverträge sowie Regelungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Die dortigen Regelungen unterliegen allerdings zeitlichen Befristungen, die teilweise bereits abgelaufen sind.
Was wir für Sie tun können
Unsere Kanzlei versteht sich als rechtsberatender Dienstleister für Unternehmen jeder Größe. Wir beraten kleine und mittelständische Betriebe mit der gleichen Hingabe, wie die von uns betreuten Großunternehmen. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im gesamten Spektrum des Zivilrechts bieten wir zweck- und ergebnisorientierte Lösungen an, die konsequent auf die Interessen unserer Mandanten ausgerichtet sind. Von daher sind wir insbesondere in der derzeitigen Krise, bei einer zunehmend komplexen Rechtslage, ein verlässlicher Partner.
In Hinblick auf die rechtlichen Probleme, die durch die Pandemie veranlasst sind,
- prüfen wir Ihre Verträge und AGB auf Kündigungs- und Anpassungsregeln,
- verhandeln wir mit Ihren Geschäftspartnern über Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen,
- beraten wir Sie zu Ihrem Forderungsmanagement und sprechen Empfehlungen zur Durchsetzung Ihrer offenen Forderungen aus,
- begleiten wir Sie bei Gerichtsverfahren zur Durchsetzung oder Verteidigung Ihrer Interessen
- und unterstützen Sie bei jeglichen Verhandlungen mit Vertragspartnern, Kunden und Behörden.
Sprechen Sie uns gerne an unter der Telefonnummer: 0221 – 973001 0 oder per E-Mail an: sven.deppermann@brinkmann-ra.de