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Die TKG-Novelle und die Auswirkungen auf geltendes Mietrecht

Referentenentwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes

Kürzlich veröffentlichten die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Verkehr und digitale Infrastruktur den gemeinsamen Entwurf eines Gesetzes über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts.

Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2018/1972 vom 11. Dezember 2018.

Auswirkungen auf das Mietrecht

Was der Titel des Gesetzesentwurfs zunächst nicht vermuten lässt: neben allerlei Vorschriften über Marktregulierung, Kundenschutz, Frequenzordnung usw. sieht der Referentenentwurf auch eine kleine, aber richtungsweisende Änderung des Mietrechts vor.

So sollen zukünftig die Kosten eines Kabelanschlusses nicht mehr über die Nebenkosten (§ 2 Nr. 15 BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die Änderung soll für Neubauten noch in diesem Dezember – 22.12.2020 – und für Bestandsobjekte zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Die geplante Novelle wird damit begründet, dass die Bundesregierung den Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation stärken möchte und die Umlagefähigkeit der laufenden Grundgebühren für den Breitbandanschluss (sog. „Nebenkostenprivileg“) die Wahlfreiheit der Verbraucher bei der Auswahl des Dienstleisters erheblich einschränke. Kabelnetzbetreiber wie auch der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) befürchten durch die geplante Gesetzesänderung eine massive Behinderung des Breitbandausbaus.

Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf übernommen wird oder ob weitere Änderungen vorgenommen werden. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Rechtsprechung

Bereits in der Vergangenheit sorgte das „Nebenkostenprivileg“ für gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und der Wettbewerbszentrale. In erster Instanz (LG Essen, Urteil vom 31. Mai 2019, AZ: 45 O 72/18) als auch in zweiter Instanz (OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2020, AZ: 4 U 82/19) obsiegte die Vermieterseite. Gegen das Urteil des OLG Hamm hat die Wettbewerbszentrale nun Revision eingelegt, sodass die Angelegenheit alsbald dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

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