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Urteil des BGH vom 04.05.2022, AZ: XII ZR 64/21

A: Zusammenfassung:

Wer sein Fitnessstudio während des Lockdowns nicht nutzen konnte, hat Anspruch auf die Erstattung der in dieser Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge. Eine Gutschrift in Form einer kostenfreien Verlängerung für die Zeit der Schließung müssen Betroffene nicht akzeptieren.

B: Wer kann Gelder zurückfordern?

Grundsätzlich alle Kundinnen und Kunden, die während der Corona-Pandemie einen Vertrag mit einem Fitnessstudio hatten. Konnten die Mitglieder nicht trainieren, weil das Studio geschlossen hatte, können Sie für diesen Zeitraum die gezahlten Beiträge zurückverlangen. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Fälle, in denen nicht bereits ein anderweitiger Schadensausgleich – etwa durch Annahme eines Gutscheins oder Akzeptanz einer kostenfreien Vertragsverlängerung – stattgefunden hat.

C: Wie wird die Höhe der Entschädigung berechnet?

Zunächst berechnen Sie den Tagessatz. Dieser ergibt sich aus dem zu zahlenden Fitnessstudiobeitrag geteilt durch 30.

Beispiel: Ihr Fitnessstudiobeitrag beträgt € 39,90 pro Monat

€ 39,90 / 30 Tage = 1,33 € Tagessatz

Diesen Tagessatz multiplizieren Sie nun mit der Anzahl der Tage, die Sie das Fitnessstudio nicht nutzen konnten.

Beispiel: Sie leben in NRW und waren durchgehend im Fitnessstudio angemeldet.

1,33 € * 175 (56 + 119) = 232,75 €

Auf der hier verlinkten Seite finden Sie eine schöne Übersicht, in welchem Zeiträumen die Fitnessstudios in Deutschland geschlossen waren.

D: Mein Fitnessstudio hat mir einen Gutschein zugeschickt. Diesen möchte ich jedoch nicht annahmen. Was muss ich tun?

Fertigen Sie ein Schreiben an Ihr Fitnessstudio und teilen Sie in diesem mit, dass Sie den übersandten Gutschein nicht annehmen möchten und diesen daher zurücksenden. Ferner berechnen Sie Ihren Rückzahlungsanspruch – wie in „C: Wie wird die Höhe der Entschädigung berechnet?“ dargestellt – und bitten Ihr Fitnessstudio darum, den berechneten Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen an Ihr Bankkonto – Achtung: unbedingt Bankverbindung mitteilen! – zu überweisen.

Weisen Sie darauf hin, dass Sie im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ggf. auch anwaltliche Hilfe einholen würden.

Abschließend versenden Sie das Schreiben via Einschreiben mit Rückschein an Ihr Fitnessstudio und bewahren den Zustellbeleg gut auf.

E: Mein Fitnessstudio hat sich bei mir bisher nicht gemeldet. Was soll ich tun?

Fertigen Sie ein Schreiben an Ihr Fitnessstudio und teilen Sie in diesem mit, dass Sie die Erstattung der im Corona-Lockdown gezahlten Fitnessstudiobeiträge wünschen. Beziffern Sie den genauen Betrag mittels der unter „C: Wie wird die Höhe der Entschädigung berechnet“ dargestellten Berechnung. Bitten Sie Ihr Fitnessstudio um Erstattung an Ihr Bankkonto – Achtung: unbedingt Bankverbindung mitteilen! – und nennen hierfür eine Frist von zwei Wochen.

Zum Abschluss weisen Sie darauf hin, dass Sie im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ggf. auch anwaltliche Hilfe einholen würden.

Abschließend versenden Sie das Schreiben via Einschreiben mit Rückschein an Ihr Fitnessstudio und bewahren den Zustellbeleg gut auf.

F: Die genannte Zahlungsfrist ist verstrichen, ich habe jedoch keine Rückerstattung erhalten. Was soll ich tun?

Sofern Ihr Schreiben ordnungsgemäß zugestellt wurde, befindet sich Ihr Fitnessstudio seit Ablauf der von Ihnen genannten Zahlungsfrist in Verzug. Somit können wir Sie nun bei der Forderungsbeitreibung unterstützen – und das beste: im Erfolgsfall sogar für SIE kostenlos!

Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren einen ersten Gesprächstermin (gerne auch über Webmeeting). Sie erreichen uns unter der Rufnummer: 022/19730010. Nennen Sie einfach zu Beginn des Gesprächs das Stichwort: „Hantel“.

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund eines außergewöhnlich hohen Krankenstands kommt es aktuell leider in der Telefonie zu längeren Wartezeiten.

Wenn Sie nicht so lange warten möchten, können Sie uns Ihr Anliegen auch gern per E-Mail senden an: info@brinkmann-ra.de. 

In der Regel werden eingehende E-Mails binnen drei Werktagen beantwortet.

Wir bitten Sie, diese Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Ihre Brinkmann Rechtsanwälte